Der BGH hatte die Frage zu klären, ob das Guthaben aus einer Riesterrente pfändbar ist oder nicht. Der Vertrieb argumentiert gerne, dass dieses Guthaben nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen werden darf. Allerdings musste dabei beachtet werden, dass in der Police explizit eine Übertragung des Guthabens an Dritte ausgeschlossen ist. Im November bezog der BGH nun eindeutig Position und klärte, wann das Guthaben aus einer Riester-Rente pfändbar ist und wann nicht. (AZ.: IX ZR 21/17).
Die Ausgangslage
Im Jahr 2010 schloss eine Versicherungsnehmerin eine Riesterrente ab und zahlte in der Summe 333 Euro ein. Anschließend stellte die Schuldnerin den Vertrag beitragsfrei. Im April wurde das Insolvenzverfahren über die Versicherungsnehmerin eröffnet. Der vor dem Amtsgericht Klagende wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
In dieser Funktion nahm er die Kündigung der Riester-Rente der Schuldnerin vor. Die beklagte Versicherungsgesellschaft sollte den Rückkaufswert auszahlen, damit dieser in die Insolvenzmasse aufgenommen werden könnte. Er vertrat die Ansicht, dass durch das Kündigungsrecht für den Vertrag die Voraussetzungen des Paragraf 851c, Abs. 1 ZPO, Pfändungsschutz für Altersrenten, entfiele. Er argumentierte weiter, dass die Schuldnerin weder einen Zulagenantrag gestellt habe, noch staatliche Förderung erhalten hatte.
Das beklagte Versicherungsunternehmen, welches die Auszahlung verweigerte, ging dagegen davon aus, dass eine Riester-Rente, wie im Paragraf 97 EStG geregelt, zum einen nicht übertragbar und damit im Sinne von Paragraft 851 ZPO auch nicht pfändbar sei.
Das Amtsgericht in der ersten Instanz wies die Klage auf Auszahlung des Rückkaufswertes ab. Das zuständige Landgericht in der zweiten Instanz sah einen Teilbetrag als verwertbare Masse als gegeben an. Die beklagte Versicherung ging vor dem Bundesgerichtshof in Revision.
Anzahl der Riesterverträge in Deutschland

So argumentierten die Richter
Der IX. Senat des BGH, vor dem der Fall zur Verhandlung kam, vertrat die Auffassung, dass Guthaben aus Riester-Verträgen nicht pfändbar sind. Voraussetzung ist, dass es sich um einen staatlich geförderten Vertrag handelt und die förderfähigen Höchstgrenzen nicht überschritten wurden. Eine Vertragskündigung kann nur erfolgen, wenn das Guthaben der pfändbaren Insolvenzmasse einer Zwangsvollstreckung unterliegt.
Der Paragraf 815c ZPO wurde gerade deswegen im Jahr 2007 eingeführt, um staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge vor einer Pfändung zu schützen. Dabei gilt, dass der Vertrag nicht unkündbar sein muss, da Riester-Verträge eine Sonderstellung genießen. Den Anforderungen an eine Unpfändbarkeit liegen nicht die gleichen Bedingungen zugrunde, wie bei nicht geförderten Altersvorsorgeverträgen.
Das Guthaben einer Riester-Rente unterliegt dem Pfändungsschutz, wenn
- Wenn dem Vertrag bereits Zulagen gutgeschrieben wurden, oder
- ein Zulagenantrag gestellt wurde und
- Die Voraussetzung für die Zahlung einer Zulage gegeben sind.
Vor dem Hintergrund, dass es noch strittig war, ob dem Vertrag der Schuldnerin bereits Zulagen gutgeschrieben wurden, gab das BGH den Fall zur Klärung an das zuständige Amtsgericht zurück.
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